Markranstädt
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Bekanntmachung Bewerbung stellv. Friedensrichter/in

Bekanntmachung

 

Die Stadt Markranstädt sucht ab sofort eine/n Stellvertreter/in der Friedensrichterin für das Stadtgebiet einschließlich aller Ortsteile.

 

Diese Ehrenämter können Einwohner übernehmen, die mindestens 30 und höchstens 70 Jahr alt sein sollen und ihrem Charakter und ihrer Berufs- und Lebenserfahrung nach besonders dafür geeignet sind sowie Interesse an einer solchen Aufgabe haben. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter sowie deren/dessen Stellvertreter/in werden für die Dauer von fünf Jahren vom Stadtrat gewählt.

 

Die Aufgabe der Friedensrichterin oder des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten vermögens-, und strafrechtlicher Art, wie beispielsweise Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ärger mit dem Vermieter, aber auch Körperverletzung, Hausfriedensbruch oder Beleidigung und Sachbeschädigung, zu schlichten und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen.

 

Der Stadtrat wählt gemäß § 6 Abs. 1 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) den/die Stellvertreter/in der Friedensrichterin.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsSchiedsGütStG weise ich auf die in § 4 genannten Ausschlussgründe sowie die Befugnis der Gemeinde und des nach § 7 zuständigen Vorstandes des Amtsgerichts, die Auskunft und die Einwilligung nach § 4 Abs. 6 zu verlangen, hin.

 

§ 4 SächsSchiedsGütStG – Friedensrichter

 

(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer

1.als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;

2.die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

3.das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.

(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer

1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;

2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;

3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder

4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.

 

§ 7 SächsSchiedsGütStG -Bestätigung der Wahl

 

(1) Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

(3) Die Bestätigung oder ihre Versagung ist dem Friedensrichter und der Gemeinde mitzuteilen. Die Versagung ist zu begründen.

 

Wer Einwohner der Stadt Markranstädt bzw. ihrer Ortsteile ist und Interesse an der Aufgabe des/der Stellvertreters/in der Friedensrichterin hat, wird gebeten, sich schriftlich bis zum 16.04.2023 bei der Stadt Markranstädt zu bewerben.

Folgende Bewerbungsunterlagen sind vorzulegen:

-       Lebenslauf,

-       Erklärung nach § 4 Abs. 6 SächsScheidsGütStG,

-       polizeiliches Führungszeugnis.

 

Nähere Auskünfte über das Amt des Friedensrichters bzw. des/r Stellvertreters/in der Friedensrichterin erhalten interessierte Einwohner von Franziska Poser, Mitarbeiterin des Hauptamtes unter der Rufnummer 034205/61162.

 

 

 

Nadine Stitterich

Bürgermeisterin

Schöffenwahlen 2023

Vorankündigung zur Schöffenwahl 2023 – „Demokratie stärken – Schöffe werden!“

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in der Stadt Markranstädt engagierte Menschen, die am Amtsgericht und Landgericht als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Gemeindevertretung (der Stadtrat) und der Jugendhilfeausschuss (der Kreistag) schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Alle fünf Jahre sind die Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, sich bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung für die Schöffenämter an den Strafgerichten zu bewerben.

Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet, ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben.

Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

 

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Momentan liegt der Stadt Markranstädt die Anzahl der benötigten Schöffen noch nicht vor. Diese wird durch den zuständigen Präsidenten des Landgerichts herausgegeben. Sobald die Mitteilung der Stadt Markranstädt zugegangen ist, wird ein Aufruf zur Bewerbung öffentlich erfolgen.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können auf der Internetseite www.schoeffenwahl.de ausführliche Informationen abrufen sowie entsprechende Formulare herunterladen. Des Weiteren gibt die eingerichtete Landingpage www.schoeffenwahl2023.de ebenso einen Einblick und beschreibt die Anforderungen an das Amt. Auch jüngere Menschen in der Gesellschaft sollen für dieses Amt unbedingt angesprochen werden.

Gern steht Ihnen auch Franziska Poser unter Tel. 034205/61162, Fax. 034205/61210 oder E-Mail: f.poser@markranstaedt.de zur Verfügung.

Markranstädt, 11.02.2023

 

Nadine Stitterich

Bürgermeisterin

 

Glasfaser für Markranstädt

Nachfragebündelung läuft bis 31. März 2023

Das Unternehmen envia TEL plant in den nächsten Jahren den flächendeckenden Glasfaserausbau in Markranstädt. Dazu tourt derzeit das envia TEL Infomobil durch unsere Stadt.
 
Den gesamten Tourenplan des Infomobils sowie nähere Informationen zum Glasfaserausbau finden Sie hier: https://bit.ly/3GJZyQU
 
Oder Sie besuchen das envia TEL Büro in der Hordisstraße 3 in Markranstädt
Öffnungszeiten: Mo bis Fr von 10 bis 18 Uhr
 
Auch als Mieter profitieren von einem schnellen und modernen Glasfaseranschluss. Über die verschiedenen Vertragsmodalitäten berät Sie gerne das Team von envia TEL.
 
ℹ Zukünftig können die Markranstädt mit einem kostenfreien Glasfaserhausanschluss mit Highspeed Geschwindigkeit von bis zu 1.000 Mbit/s durch das Internet surfen. Die Nachfragebündelung läuft bis zum 31. März 2023. Sollte envia TEL die Vorvermarktungsquote von 35 Prozent bis zu diesem Zeitpunkt erreicht haben, erschließen sie Markranstädt mit Glasfaser. Registrieren Sie sich also rechtzeitig und nutzen Sie die vielfältigen Beratungsangebote von envia TEL.
Informationen zur Grundsteuerreform

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.

Für die neue Grundsteuer ab 2025 ist vom 1. Juli bis 31. Januar 2023 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.

Informationsschreiben im II. Quartal 2022

der sächsischen Finanzämter an die Eigentümer von Grundstücken in Sachsen

Die Finanzämter werden im II. Quartal 2022 (vorauss. Ende April bis Anfang Juni 2022) Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer versenden. Neben dem Aktenzeichen werden auch die Bezeichnung des Flurstücks bzw. eines Großteils der Flurstücke, die unter dem Aktenzeichen gespeichert sind, aus dem Informationsschreiben ersichtlich. Darüber hinaus wird der Ablauf erläutert, Telefonnummern für Fragen bei den Finanzämtern benannt und auch auf das Grundsteuerportal Sachsen verwiesen, in dem für die Erklärung wichtige Daten zum Grundstück (z. B. Gemarkungsnummer, Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert bzw. Ertragsmesszahl) aufgerufen werden können. Das Grundsteuerportal Sachsen wird voraussichtlich ab 1. Juli 2022 freigeschaltet.

Bei Miteigentum ist es möglich, dass kein Informationsschreiben eingeht. In diesem Fall wurde ggf. ein anderer Miteigentümer angeschrieben.

Abgabe der Erklärung ab 1. Juli 2022

Die Erklärung können Sie über ELSTER ab dem 1. Juli 2022 kostenlos und elektronisch abgeben. Dafür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein solches Konto besitzen, können Sie es bereits jetzt beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, das Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie es auch für die Grundsteuer verwenden. Sie können über ELSTER Feststellungserklärungen auch für eine andere Person (z. B. in Betreuungsfällen, für die Eltern usw.) übermitteln. Sie müssen für diese Person keine zusätzliche Registrierung in ELSTER vornehmen.

Informationen zum ELSTER-Portal finden sie unter: www.elster.de

Das Finanzamt setzt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Nach Vorliegen der neuen Grundsteuermessbeträge (voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024) können sich die sächsischen Gemeinden mit der »neuen« Grundsteuer auseinandersetzen. Sie werden prüfen, ob sie ihre Hebesätze anpassen müssen. Anschließend werden sie die neuen Grundsteuerbescheide versenden. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen.

Einzelanfragen zur künftigen Grundsteuerhöhe kann ihre Stadt oder Gemeinde derzeit nicht beantworten. Die Städte und Gemeinden können die Hebesätze für das Jahr 2025 erst festsetzen, wenn hierfür die Messbeträge der Grundstücke im Gemeindegebiet vorliegen. Voraussichtlich können die erforderlichen Entscheidungsprozesse somit erst im 2. Halbjahr 2024 begonnen werden.

Informationen zur Grundsteuerreform in Sachsen finden Sie unter: www.grundsteuer.sachsen.de

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