Grundsteuer
Allgemeine Informationen
Die Grundsteuer wird auf Grund eines vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrages ermittelt. Diesen Betrag können Sie dem für Ihren Grundbesitz gültigen Grundsteuermessbescheid entnehmen. Für den Erlass eines solchen Messbescheides ist das Finanzamt Grimma, Lausicker Straße 2-4, 04668 Grimma, zuständig. Die Stadtverwaltung Markranstädt ist an die darin enthaltenen Angaben gebunden.
Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils gültigen Hebesatz für Grundstücke oder - wenn dies zutrifft - für land- und forstwirtschaftliches Vermögen multipliziert. Der Hebesatz wird vom Stadtrat jeweils für ein ganzes Haushaltjahr beschlossen. Er ist im gesamten Stadtgebiet einheitlich.
- Grundsteuer A für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft und
- Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke.
- 307 % für die Grundsteuer A und
- 420 % für die Grundsteuer B.
Ab 01.01.2025 gelten folgende Hebesätze:
- 307 % für die Grundsteuer A und
- 300 % für die Grundsteuer B.
Grundsteuer 2025 - keine Zahlung ohne neuen Bescheid -
Bitte warten Sie auf Ihren neuen Grundsteuerbescheid.
Aufgrund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Die zuletzt erteilten Grundsteuerbescheide sind zugleich Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre.
Sie wurden in diesem Fall aufgefordert, bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides jährlich zu bestimmten Fälligkeitsterminen Zahlungen auf die Grundsteuer zu leisten. Diese Zahlungsverpflichtungen entfallen ab dem 1. Januar 2025 zunächst.
Sollten Sie Ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte.
Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle nach dem 1. Januar 2025 ein neuer Grundsteuerbescheid versandt.
Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen wurde.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Fälligkeit Ihrer Grundsteuer richtet sich gemäß § 28 Grundsteuergesetz nach dem im Grundsteuerbescheid festgesetzten Jahresbetrag.
- Demnach wird die Jahresgrundsteuer, wenn der Betrag 30 Euro übersteigt, in 4 Raten jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig.
- Liegt der Jahresbetrag über 15 Euro, so ist die Grundsteuer in 2 Raten am 15. Februar und 15. August eines Jahres fällig.
- Jährliche Kleinbeträge unter 15 Euro sind am 15. August eines Jahres fällig.
Wenn Sie die Grundsteuer als Jahresbetrag zahlen möchten, wird dieser am 01. Juli eines Jahres fällig. Den entsprechenden Antrag müssen Sie bis zum 30. September eines Jahres für das Folgejahr im Steueramt gestellt haben. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange bestehen, bis Ihre Änderung beantragt wird.
Was sollten Sie bei einem Eigentumswechsel beachten?
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Steueramt vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum.
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er vom Steueramt einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
Hinweis: Sowohl das Einlegen eines Einspruchs gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts als auch das Einlegen eines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid entfalten keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass festgesetzte und fällig gewordene Grundsteuern auch im Rechtsbehelfsverfahren zu zahlen sind.
Grundsteuerreform
Die Grundsteuer darf noch bis zum Dezember 2024 auf Basis der Einheitswerte erhoben werden. Die auf dem bisherigen Recht basierenden Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Ab
dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer dann nur noch auf Basis neuer Bescheide erhoben.
Wie hoch ist die Grundsteuer ab 2025?
Aussagen, wie sich die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer in jedem Einzelfall ändern wird, sind derzeit nicht möglich.
Hierzu müssen die Grundstücke zunächst neu bewertet werden. Grundlage dafür sind die abzugebenden Steuererklärungen beim Finanzamt Grimma.
Weitere Informationen finden Sie unter: