Informationen zu den Wahlen 2024

Aktuelle wichtige Information

In seiner Sitzung am 08. April 2024 beschloss der Gemeindewahlausschuss unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Ortschaftsratswahlen in Göhrenz, Kulkwitz und Quesitz zu verlängern. Bitte beachten Sie dazu die nebenstehende Notbekanntmachung unter dem Punkt Öffentliche Bekanntmachungen und Aufrufe. 

 

2024 – ein „Superwahljahr“

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
sehr geehrte Wahlberechtigte,
sehr geehrte Bewerberinnen und Bewerber,
 
die Stadt Markranstädt möchte Ihnen in dieser Rubrik einen Überblick über die im Jahr 2024 bevorstehenden Wahlen geben und Ihnen hier u. a. alle notwendigen Unterlagen zum Bewerberverfahren zur Verfügung stellen.
Das Jahr 2024 wird als „Superwahljahr“ bezeichnet, da in diesem Jahr eine Vielzahl von Wahlen durchgeführt werden.
Als Wahltermine stehen nach Beschluss der entsprechenden Gremien der 09. Juni 2024 für die Wahl zum Europäischen Parlament verbunden mit der Wahl des Kreistages des Landkreises Leipzig, der Wahl des Stadtrates der Stadt Markranstädt und der Wahlen der Ortschaftsräte der Ortschaften der Stadt Markranstädt statt (zuletzt am 26. Mai 2019).
Am 01. September 2024 folgt die Wahl der Abgeordneten des Sächsischen Landtages (zuletzt am 01. September 2019).
Für die Durchführung der Wahlen benötigt die Stadt Markranstädt auch Ihre Unterstützung bei der Bildung der Wahlvorstände in den 13 allgemeinen Wahlbezirken und den drei Briefwahlbezirken. Für diese interessante und verantwortungsvolle Tätigkeit sind keine Vorkenntnisse notwendig. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 18 Jahre alt sind, Ihren Hauptwohnsitz in Markranstädt haben und nicht selbst Bewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag sind.
Zur Bekundung Ihres Interesses an diesem Ehrenamt nutzen Sie bitte den nebenstehenden „Aufruf als Wahlhelfer“.
 
Hier nun ein paar allgemeine Informationen zu den einzelnen Wahlen:
 
Europäisches Parlament
Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt alle fünf Jahre.
Sie findet derzeit nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen statt. In der Bundesrepublik Deutschland regelt das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung das konkrete Wahlverfahren.
Auf Deutschland entfallen insgesamt 96 der 751 Abgeordnetensitze im Europäischen Parlament. Diese werden mittels allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen (für ein konkretes Land oder als eine gemeinsame Liste für alle Länder) gewählt. Wahlberechtigt sind jeweils die Bürger, d. h. diejenigen Deutschen und EU-Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet wohnen.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
 
Kreistagswahl
Bei den Wahlen zum Kreistag handelt es sich um eine Kommunalwahl, die in der Regel alle fünf Jahre stattfindet. Zur Durchführung der Wahl wird das Gebiet des Landkreises in einzelne Wahlkreise eingeteilt. In jeden dieser Wahlkreise können die Parteien und Wählervereinigungen unabhängig voneinander einzelne Wahlvorschläge einbringen. Die Kandidatur von Einzelbewerbern ist hingegen nicht zulässig.
Kreistagswahlen erfolgen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Jeder Wähler hat drei Stimmen, die entweder auf mehrere Bewerber (auch verschiedener Wahlvorschläge) verteilt oder aber auch nur einem Bewerber in Summe gegeben werden können. Es ist zudem zulässig, auch weniger als drei Stimmen abzugeben.
Wahlberechtigt sind jeweils die Bürger, d. h. diejenigen Deutschen und EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet wohnen.
 
Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen
Bei den Wahlen zum Stadtrat und den Ortschaftsräten handelt es sich, analog der Kreistagswahl, um Kommunalwahlen, die in der Regel alle fünf Jahre stattfinden. Sie beruhen auf dem Grundsatz eines Verhältniswahlsystems, anhand der Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen. Vorrausetzung ist, dass mindestens zwei gültige Wahlvorschläge (Listen) zugelassen wurden und deren Bewerberzahl zusammen mindestens zwei Drittel der zu vergebenden Sitze im Stadtrat entspricht (§ 30 SächsGemO). In den übrigen Fällen, z. B., wenn nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen wird, findet eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.
Jeder Wähler hat drei Stimmen, die entweder auf mehrere Bewerber (auch verschiedener Wahlvorschläge) verteilt oder aber auch nur einem Bewerber in Summe gegeben werden können. Es ist zudem zulässig, auch weniger als drei Stimmen abzugeben.
Die Größe der örtlichen Parlamente richtet sich nach der Einwohnerzahl. Die Zahl der Stadträte für den Stadtrat der Stadt Markranstädt beträgt 22. Die Zahl der Mitglieder der Ortschaftsräte beträgt, inkl. Ortsvorsteher, 5.
Im Fall der Mehrheitswahl können die Wähler gleichfalls drei Stimmen vergeben. Hier können jedoch nicht einem Bewerber mehrere Stimmen geben werden, sondern diese müssen auf mehrere Wahlbewerber verteilt werden. Der Wähler kann auch Personen wählen, die nicht auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, sofern sie wählbar sind, also Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet wohnen. Hierfür enthält der Stimmzettel drei freie Zeilen. Die Stimme ist gültig, wenn die Person eindeutig und zweifelsfrei benannt wird.
 
Sächsischer Landtag
Die Abgeordneten des Sächsischen Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl in der Regel alle fünf Jahre gewählt.
Mit ihrer Direkt- oder Erststimme bestimmen die Wähler die Abgeordneten, die den jeweiligen Wahlkreis vertreten. Die zweite oder Listenstimme entscheidet über die Anzahl der Sitze für die jeweilige Partei im Parlament. Jeder Wähler hat somit insgesamt zwei Stimmen. Es ist zudem zulässig, auch weniger als zwei Stimmen abzugeben.
Wahlberechtigt sind jeweils die Bürger, d. h. diejenigen Deutschen und EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet wohnen.
 
Zum Abruf von Vordrucken oder Formularen beachten Sie bitte die nebenstehenden Veröffentlichungen.
Weiterführende Informationen zu Wahlen finden Sie auch unter www.wahlen.sachsen.de.
 
Ihr Team Wahlen