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Hinweis zur Durchführung der Briefwahl zur Europa- und Kommunalwahl am 26.05.2019

Briefwahlunterlagen können nur schriftlich oder mündlich beantragt werden. Fernmündliche Anträge (telefonisch) sind unzulässig. Der Antrag zur Durchführung der Briefwahl (Wahlscheinantrag) ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt. Die Wahlbenachrichtigung wird allen im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens 05. Mai 2019 zugesandt.

Sollten Sie von Ihrem Wahlrecht in Form der Briefwahl Gebrauch machen wollen, müssen Sie den Wahlscheinantrag ausfüllen, unbedingt unterschreiben und an die Stadt Markranstädt, Briefwahlbüro, Markt 1, 04420 Markranstädt zurücksenden. Der Wahlscheinantrag kann aber auch mündlich (im Briefwahlbüro) oder über das Internet (Briefwahl online) oder formlos an o. g. Adresse gestellt werden. Ein formloser Antrag muss dennoch folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname,
  • Wohnanschrift,
  • ggf. Anschrift, an die die Briefwahlunterlagen gesandt werden sollen (wenn Wohnanschrift abweicht) und
  • eigenhändige Unterschrift.

Sie können Ihre Briefwahlunterlagen gern auch persönlich abholen und gleich vor Ort Briefwahl durchführen. Dazu bringen Sie bitte unbedingt ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mit. Alternativ legen Sie den Wahlscheinantrag oder den formlosen Antrag in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument vor.

Das Briefwahlbüro befindet sich im Bürgerrathaus der Stadt Markranstädt, Markt 1 und hat ab dem 06.05.2019 bis zum 24.05.2019 zu folgenden Öffnungszeiten geöffnet:

 

Montag:              08.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 15.00 Uhr

Dienstag:            08.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 19.00 Uhr

Mittwoch            geschlossen

Donnerstag        08.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag                08.00 bis 12.00 Uhr

 

Am Freitag, dem 24.05.2019, ist die Briefwahl bis 18.00 Uhr möglich.

 

Die Abholung von Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn derjenige hierzu schriftlich bevollmächtigt ist. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte insgesamt vertreten. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich für die Antragstellung einer anderen Person bedienen.